Art. 33
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 11 · Original-PDF
1Wenn Nutzungspläne nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften über Abstände und die Be grenzung der Gebäudetiefe nicht a) für Fensterläden, Fenstergitter, Gesimse und andere Bauteile, die ausschliesslich der Aus stattung oder Verzierung der Gebäudewände dienen; b) für Dachvorsprünge, Dachrinnen und Fallrohre, die nicht mehr als 1 m über die Baulinie oder über die zulässige Gebäudetiefe ragen.
2Höhenbegrenzungen und Lichteinfallswinkel gelten nicht für
a)* Bauteile wie Kamine, Oberlichtanlagen, Solaranlagen und Liftaufbauten, die aus techni schen Gründen über dem Dach liegen müssen; b) Geländer von Dachterrassen. 2. Abschnitt: Andere Zonen 2.I. Industrie- und Gewerbezone (Zone 7) 2.I.1. Nutzungsart
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