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Art. 171

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 49 · Original-PDF

1Die Zahlung der Beiträge darf frühestens 30 Tage vor dem Termin verlangt werden, an dem die Gemeinde ihrerseits zahlen muss.

2Fallen die Ausgaben nicht gleichzeitig an, können auch für die Beiträge mehrere Zahlungstermine festgelegt werden.

3Bei nachträglicher Vergrösserung der für die Beitragsberechnung massgebenden Flächen darf die Zahlung verlangt werden, sobald die Beitragspflicht entstanden ist.

4Kann ein Grundstück mangels Baureife nicht den Nutzungsplänen entsprechend bebaut werden, wer­ den die Beiträge erst nach Wegfall des Hinderungsgrundes erhoben. * 8.B.V. Zinsausgleich

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.