Art. 168
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 48 · Original-PDF
1An die massgebende Grundstücksfläche werden nicht angerechnet: * 1. Flächen, die nicht mit der neuen Anlage verbunden werden können; 2. Grundstücksteile, die mehr als 60 m hinter der Baulinie liegen; 3. * zu Grünanlagenzonen und zur Grünzone gehörende Grundstücksteile; 4. Grundstücksteile ausserhalb der Bauzone; 48 Bau- und Planungsgesetz 730.100 5. Grundstücksteile, die zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk be stimmt sind, das nicht der Beitragspflicht unterliegt.
2Grundstücksteile, die zwischen 30 und 60 m hinter der Baulinie liegen, werden zur Hälfte angerech net. *
3Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen, auf Grünanlagenzonen und in der Grünzone gilt das Doppelte der Gebäudegrundfläche als Grundstücksfläche. *
4Bei Kanalisationen auf Grundstücken ist zur Bestimmung der anrechenbaren Grundstücksteile die Entfernung zur nächsten zulässigen Anschlussstelle massgebend, wenn sie kleiner ist als die Entfer nung zur Baulinie. 8.B.II.3.b) Geschossfläche
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.