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Art. 168

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 48 · Original-PDF

1An die massgebende Grundstücksfläche werden nicht angerechnet: * 1. Flächen, die nicht mit der neuen Anlage verbunden werden können; 2. Grundstücksteile, die mehr als 60 m hinter der Baulinie liegen; 3. * zu Grünanlagenzonen und zur Grünzone gehörende Grundstücksteile; 4. Grundstücksteile ausserhalb der Bauzone; 48 Bau- und Planungsgesetz 730.100 5. Grundstücksteile, die zur Abtretung für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk be­ stimmt sind, das nicht der Beitragspflicht unterliegt.

2Grundstücksteile, die zwischen 30 und 60 m hinter der Baulinie liegen, werden zur Hälfte angerech­ net. *

3Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen, auf Grünanlagenzonen und in der Grünzone gilt das Doppelte der Gebäudegrundfläche als Grundstücksfläche. *

4Bei Kanalisationen auf Grundstücken ist zur Bestimmung der anrechenbaren Grundstücksteile die Entfernung zur nächsten zulässigen Anschlussstelle massgebend, wenn sie kleiner ist als die Entfer­ nung zur Baulinie. 8.B.II.3.b) Geschossfläche

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.