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Art. 165

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 48 · Original-PDF

1Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die durch eine diesem Gesetz entsprechende öffentliche Strasse oder Kanalisation erschlossen werden.

2Die Beitragspflicht entsteht, a) durch den Baubeschluss; b) durch nachträgliche Vergrösserung der für die Beitragsberechnung massgebenden Flä­ chen. 3 … * 8.B.II. Höhe der Beiträge 8.B.II.1. Strassenbeiträge

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.