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Art. 124

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 37 · Original-PDF

1Der Kanton, seine Gemeinden sowie die kantonalen und kommunalen Anstalten und Stiftungen sind von der Abgabepflicht befreit, soweit die grössere Geschossfläche unmittelbar der Erfüllung ihrer öf­ fentlichen Aufgaben dient. Unter der gleichen Voraussetzung können sie die Ermässigung von Mehr­ wertabgaben verlangen, die auf Verbände und Gesellschaften entfallen, an denen sie beteiligt sind.

2Die Abgabebefreiung gilt nicht, wenn die öffentliche Aufgabe im Erbringen von Leistungen besteht, die Private zu vergleichbaren Bedingungen anbieten. 37 Bau- und Planungsgesetz 730.100 5. Abschnitt: 2. Minderwertentschädigung 2. a) Forderungsanmeldung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.