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Art. 6 · Grünflächenziffer und Baumäquivalent

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 6 · Original-PDF

1Grünflächen / Grünflächenziffer In allen Zonen ist eine starke Durchgrünung mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern anzustreben. Das Pflanzen von Neophyten ist verboten3. Die minimalen Grünflächenziffern sind zonenspezifisch und in § 51, § 52 und § 53 dieses Reglements aufgeführt. Gesamthaft ist mindestens 70 % der Bodenfläche, welche der Grünflächenziffer angerechnet werden soll, mit Vegetation auszubilden bzw. zu bepflanzen. Grünflächen über Unterniveaubauten sind bei einer minimalen Überdeckung von 0.50 m ebenfalls an die Grünflächenziffer anrechenbar. Voraussetzung dafür ist, dass sie «natürlich» und/oder «bepflanzt» sind und einen natürlichen Bodenaufbau (welcher einen intakten Stoffhaushalt sowie die Versickerung von Meteorwasser ermöglicht) oder eine genügend mächtige Bodenschicht (die eine tatsächliche Bepflanzung zulassen) aufweisen. Nicht an die Grünfläche anrechenbar sind: Flachdächer und Schotter- oder Steingärten, welche mit einer Folie versiegelt sind oder keine Bepflanzung aufweisen.

2Arbeitszonen In den Arbeitszonen ist ein Anteil von mindestens 50 % der Bodenfläche, welche der Grünflächenziffer angerechnet werden soll, mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und als Grünfläche auszubilden.

3Neophyten sind standortfremde Pflanzenarten. Die Praxishilfe Neophyten des Kanton Solothurns ist bei der Pflanzenwahl beizuziehen und durch die Baubehörde zu kontrollieren.

6/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement

3Baumäquivalent Anstelle der vorgeschriebenen Grünfläche kann die Baubehörde das ersatzweise Anpflanzen hochstämmiger, einheimischer, standortgerechter Bäume zulassen. Die Stammhöhe hat zum Zeitpunkt der Anpflanzung 1.20 m zu betragen. Er muss im Boden gepflanzt sein. Pro Baum kann 30 m2 an die verlangte Grünfläche angerechnet werden, aber im Maximum für – 25 % der vorgeschriebenen Grünfläche in den Kernzonen, in der Zentrumszone und Mischzone «Papieri-Areal» – 50 % der vorgeschriebenen Grünfläche in der Gewerbezone mit Wohnnutzung und den Arbeitszonen – 50 % der vorgeschriebenen Grünfläche in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen und Zone für Freizeit, Erholung und Sport In allen nicht genannten Bauzonen ist das Anrechnen hochstämmiger Bäume an der Grünfläche nicht zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.