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Art. 14 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge

BZO Baureglement der Politischen Gemeinden Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau und Widnau · S. 13 · Original-PDF

1 Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen ist der Bauherr verpflichtet, auf privatem Grund Abstellflächen für Motorfahrzeuge nach den folgenden Angaben zu erstellen:

–Einfamilienhäuser

2Abstellplätze (AP)

–Mehrfamilienhäuser

1Abstellplatz pro 80 m2 anrechenbare Geschossfläche, mindestens aber 1 AP pro Wohnung Für alle anderen Bauten oder Anlagen bestimmt der Gemeinderat die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze in Anlehnung an die SN 640 281. 2 Bei Mehrfamilienhäusern ist pro 5 Wohnungen je ein reservierter Besucherparkplatz zusätzlich bereitzustellen. 3 Garagenvorplätze gelten nicht als Abstellplätze für Motorfahrzeuge.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.