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Art. 77 · Lärmschutz
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 28 · Original-PDF
Der Stadtrat kann zur Verbesserung des Lärmschutzes Auflagen betreffend Stellung der Bauten, Grundriss- und Fassadengestaltung, Anordnung der lärmempfindlichen Räume usw. machen, selbst wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.