← BZO Baden · Inhaltsverzeichnis

Art. 77 · Lärmschutz

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 28 · Original-PDF

Der Stadtrat kann zur Verbesserung des Lärmschutzes Auflagen betreffend Stellung der Bauten, Grundriss- und Fassadengestaltung, Anordnung der lärmempfindlichen Räume usw. machen, selbst wenn die Grenzwerte der LSV eingehalten sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.