Art. 71 · Schrägdächer
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 27 · Original-PDF
1Ist gemäss § 6 Absatz 1 eine Gesamthöhe festgelegt, soll die Differenz zwischen dieser und dem Schnittpunkt Fassadenflucht/Oberkante Dachkonstruktion, gemessen am kleinen Kniestock, in der Regel nicht mehr als 3.50 m betragen.
2Besondere Dachgestaltungen sind unter Vorbehalt von § 69 zulässig, wenn sie die Nachbargrundstücke nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. In den Zentrums- und Kernzonen können Mansardendächer zugelassen werden.
3Die Gesamtlänge von Dachaufbauten, Dachterrassen und Dachfenstern ist so zu beschränken, dass die Dachfläche vorherrschend bleibt. Sie darf in der Regel 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
4Liegende Dachfenster dürfen in der Regel eine Glasfläche von maximal 1.3 m2, in den Altstadtzonen, der Dorf-, Bäder- und Villenzone von maximal 0.3 m2 aufweisen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.