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Art. 26 · Rebbauzone RB
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 15 · Original-PDF
1Die Rebbauzone ist für den Rebbau bestimmt. Es gilt die Ennpfindlichkeitstufe III.
2Die in der Rebbauzone liegenden Flächen sind möglichst umweltverträglich zu bewirtschaften. Für die zonenkonforme Nutzung notwendige Terrainveränderungen sowie Bewässerung und Umbruch sind zulässig.
3Terrainveränderungen und dergleichen müssen sich gut in die landschaftliche Umgebung einpassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.