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Art. 39 · Allgemeine Anforderungen

BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 17 · Original-PDF

1 Die lichte Raumhöhe in Wohn- und Geschäftsbauten beträgt mindestens:

a)2.30 m für Aufenthalts- und Arbeitsräume;

b)2.20 m für Einstell- und Kellerräume. Bei nicht waagrechter Decke ist das Mindestmass der lichten Raumhöhe über mindestens der Hälfte der Bodenfläche einzuhalten. 2 Die Bodenfläche von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen beträgt mindestens 10 m2. 3 Das Lichtmass der Fensterfläche von Aufenthaltsräumen in Wohnbauten beträgt mindestens 10 % der Bodenfläche innerhalb einer Raumhöhe ab 1.50 m. Gefangene Räume ohne Fenster wie Badezimmer, Duschen, WC sind künstlich zu belüften. 4 Die begehbare Breite für Treppen und Podeste beträgt mindestens:

a)1.0 m in Einfamilienhäusern;

b)1.2 m in Mehrfamilienhäusern. Für wohnungsinterne Treppen können reduzierte Breiten bewilligt werden. 5 In Mehrfamilienhäusern ist ein treppenlos zugänglicher Einstellraum für Velos und Kinderwagen vorzusehen. 6 Zu jeder Wohnung sind ausreichende Abstellräume von mindestens 7 % der anrechenbaren Geschossfläche vorzusehen. Die anrechenbaren Geschossflächen werden nach Art. 61 Abs. 2 des Baugesetzes bestimmt. 7 Die behindertengerechte Ausgestaltung von Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 55 ff. des Baugesetzes und dem Behindertengleichstellungsgesetz. 8 Die Ausgestaltung von Geländern, Brüstungen und Handläufen richtet sich nach der SIA Norm 358. 9 Separate Werkstätten, Läden etc. haben eigene WC-Anlagen aufzuweisen. 10 Bei Mehrfamilienhäusern und Gesamtüberbauungen sind an öffentlichen Strassen hinreichende Abstellflächen für Kehrichtbehälter zu schaffen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.