Art. 27 · Geschosszahl
BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 12 · Original-PDF
1 Als Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, das nicht als Dach- oder Untergeschoss gilt. 2 Als Untergeschoss gilt, wenn die rohe Deckenoberkante nicht mehr als 1.0 m über dem Niveaupunkt liegt. 3 Als Dachgeschoss gilt, wenn es innerhalb des Dachprofils liegt. Das Dachprofil ergibt sich aus der Linie von der massgebenden Firsthöhe senkrecht über dem Niveaupunkt bis zur maximalen Kniestockhöhe, jedoch höchstens bis zur maximalen Gebäudehöhe. 4 Die Kniestockhöhe beträgt höchstens 1.6 m einschliesslich Dachkonstruktion ab roher Deckenoberkante des obersten Vollgeschosses. 5 Attikageschosse sind einschliesslich Dachvorsprüngen innerhalb des Dachprofils von den Längsfassaden zurückzusetzen. Es ist nur ein Attikageschoss zulässig. Dachaufbauten und Vorbauten ausserhalb des Dachprofils sind unzulässig. 12 Gemeinde Bad Ragaz
Baureglement
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.