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Art. 6 · Weitere Planungsmittel

BZO Bauordnung Baar · S. 10 · Original-PDF

1Bebauungspläne treten anstelle der ordentlichen Bauvorschriften und legen die Art der Überbauung für ein bestimmtes Baugebiet näher fest. Der Gemeinderat kann über die Mindestanforderungen gemäss § 32 des Planungsund Baugesetzes hinausgehende Anforderungen stellen. Die Kosten für die Erstellung eines Bebauungsplanes gehen zu Lasten der Grundeigentümer.

2Die Bebauungspläne, die Wald- und Gewässerabstandslinienpläne sowie die Baulinien- und Strassenpläne gemäss Auflistung im Anhang 2 sind als Sondernutzungspläne zu beachten.

3Die Inventare der Natur- und Kulturobjekte enthalten Objekte, deren Unterschutzstellung erwogen wird. Die darin aufgeführten Objekte dürfen ohne Einwilligung des Gemeinderates nicht verändert werden. 8 Wegleitung zu § 6:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.