Art. 58 · Inkrafttreten
BZO Bauordnung Baar · S. 5 · Original-PDF
3 Anhänge Anhang 1 Skizzen zu § 48, § 49 und § 50 dieser Bauordnung Skizzen zu den Pflanzabständen gemäss § 102 Abs. 1 EGZGB Skizzen zu § 54 Abs. 2 dieser Bauordnung und zu § 16 Abs. 2 lit. b V PBG Anhang 2 Sondernutzungspläne Anhang 3 Richtwerte für die Bemessung des Grenzbedarfs an Parkfeldern für Personenwagen Richtwerte für die Bemessung des Bedarfs an Abstellplätzen für Zweiräder Anhang 4 Vorbehalt eidgenössischer, kantonaler und gemeindlicher Vorschriften 4 Wegleitung zur Bauordnung Verschiedene Bestimmungen der Bauordnung sind möglichst kurz gefasst und bedürfen einer Erklärung oder gewisser Erläuterungen, um dem Erfordernis der Benützerfreundlichkeit gerecht zu werden. Obwohl die Erläuterungen keine Gesetzeskraft haben, werden sie in der Praxis auch von der Abteilung Planung / Bau bei der Beratung von Bauherrschaften und bei der Beurteilung und Prüfung von Baugesuchen als Entscheidungshilfe herangezogen. Bei der Behandlung eines Baugesuches sind nebst den Bestimmungen der Bauordnung auch die übrigen Vorschriften gemäss Anhang 4 zu beachten. Speziell zu erwähnen sind: - Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG) mit Verordnung zum Planungsund Baugesetz (V PBG) - Gemeindliches Strassenreglement und Abwasserreglement 5 Bauordnung der Gemeinde Baar Die Einwohnergemeinde Baar, gestützt auf § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 26. November 1998, beschliesst: 1. Abschnitt - Einleitung § 58 Inkrafttreten Diese Bauordnung und der Zonenplan treten mit der rechtskräftigen Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Einwohnergemeinde Baar Gemeinderat Baar Jürg Dübendorfer Walter Lipp Gemeindepräsident Gemeindeschreiber An der gemeindlichen Urnenabstimmung beschlossen am 05. Juni 2005 Vom Regierungsrat des Kantons Zug genehmigt am 21. März 2006 / 27. März 2007. 42 43 Anhang 1 – Schemaskizzen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.