Art. 4 · Richtplan
BZO Bauordnung Baar · S. 9 · Original-PDF
1Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich die Gemeinde räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindlich Ziele fest, insbesondere für die
a)räumliche Entwicklung der Siedlungs-, Landwirtschafts-, Landschaftsund Schutzgebiete
b)Erschliessung, Ver- und Entsorgung des ganzen Gemeindegebietes
c)Standorte für öffentliche Bauten und Anlagen, Hochhäuser, Aussichtspunkte und Naherholungsgebiete
2Der Gemeinderat erlässt den Richtplan und führt ihn als Ganzes nach.
3Für die bauliche Entwicklung eines Gebietes können durch den Gemeinderat Quartiergestaltungspläne erlassen werden. Sie dienen als Grundlage für die Ausarbeitung und Beurteilung von Arealbebauungen und Bebauungsplänen und zur Ausscheidung von öffentlichen Quartierfreiräumen.
4Der Gemeinderat kann aufgrund der Ergebnisse der Quartiergestaltungspläne in den Gebieten Unterfeld und Neufeld gemäss Richtplan Siedlung und Landschaft einen Bebauungsplan verlangen. Wegleitung zu § 4 Abs. 3: Das Planungsinstrument des Quartiergestaltungsplanes gibt der Gemeinde, aber auch Grundeigentümern mit Unterstützung der Gemeinde die Möglichkeit, die Initiative zur Quartierplanung zu ergreifen. Dies gilt z.B. für die bauliche Verdichtung von Quartieren. Siehe Anhang 2 mit den Quartiergestaltungsplänen. 7
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.