Art. 24 · Abweichung
BZO Bauordnung Baar · S. 21 · Original-PDF
1Der Gemeinderat befreit von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise, wenn
a)wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen, oder
b)der Aufwand für die Erstellung der Parkfelder unverhältnismässig wäre.
2Der Gemeinderat ist ermächtigt, im Rahmen eines Gesamtkonzeptes für bestimmte Gebiete von der Pflicht zur Erstellung von Parkfeldern ganz oder teilweise zu befreien oder deren Erstellung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn das Strassennetz den durch die Erstellung von Parkfeldern verursachten zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag, oder
b)zum Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Zentrumslagen oder in stark belasteten Gebieten, oder
c)im Rahmen von autoarmem Wohnen und Arbeiten mit entsprechenden vertraglichen und im Grundbuch eingetragenen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.