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Art. 104 · Strassenabstände

BZO Baureglement Au - Balgach - Berneck - Diepoldsau - Widnau · S. 9 · Original-PDF

EGzZGB

Art. 96ff privatrechtliche Grenzabstände  3 Stützmauern und Böschungen entlang von Fahrbahnen öffentlicher Gemeindestrassen haben einen Abstand von 0.3 m einzuhalten. 4 Für Untergeschosse, die unter dem gestalteten Terrain liegen, gilt ein reduzierter Grenzabstand, der mindestens der doppelten Höhendifferenz zwischen gestaltetem und gewachsenem Terrain, gemessen an der Aussenwand des Baukörpers, entspricht. 5 Unter Einhaltung der maximal zulässigen Gebäudelänge können Bauten mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gestellt und zusammengebaut werden. Bei nicht gleichzeitigem Zusammenbau hat der später Bauende das Recht, ohne besondere Zustimmung des Nachbarn eine Baute maximal gleicher Dimension an die Nachbarbaute anzubauen. BauG Art. 56 Abs.2 Grenzabstand, Grenzabstandsverpflichtung 6 An- und Nebenbauten dürfen mit einem verminderten Grenzabstand von 3.0 m, bei Garagen und Abstellräumen von 1.0 m erstellt werden. Bei Nebenbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten auf dem gleichen Grundstück bis auf 2.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenseiten der Bauten keine nach Art. 11 erforderlichen Fensterflächen befinden. Vorbehalten bleiben weitergehende feuerpolizeiliche Vorschriften. Brandschutznorm VKF StrV

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.