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Art. 10 · Besondere Abstände
BZO Baureglement Au - Balgach - Berneck - Diepoldsau - Widnau · S. 9 · Original-PDF
1 Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen mindestens folgende Strassenabstände ab Strassengrenze einzuhalten: - Kantonsstrassen 4.0 m - Gemeindestrassen 3.0 m - Gemeindewege 2.0 m Entlang klassierten Strassen gehen Strassenabstandsvorschriften anderen Abständen vor. 2 Bei klassierten Wegen geht der Grenzabstand resp. der Gebäudeabstand dem Wegabstand vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 104 ff Strassengesetz
–8 – RPV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.