Art. 7 · Gestaltungsgrundsatz
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 3 · Original-PDF
Gestaltungsgrundsatz
1Bauten und Anlagen sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, ihrer Einzelheiten und Proportionen so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Überbauung eine gute Gesamtwirkung erzielt und die Schönheit und Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes gewahrt und gefördert wird.
2An die Gestaltung von Bauten sind erhöhte Anforderungen zu stellen:
a)in der Kernzone 1 Arth und Kernzone 2 Arth;
b)in der Kernzone
c)im Sichtbereich von künstlerisch oder geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Bauteilen;
d)im Bereich des Zugersees;
e)im Baugebiet Rigi.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.