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Art. 47
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 19 · Original-PDF
1Der Gemeinderat ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Baukommission Bewilligungsbehörde für alle Baugesuche. Zuständigkeit
2Die Baukommission ist Bewilligungsbehörde für:
a)Baugesuche im vereinfachten Verfahren gemäss § 79 PBG;
b)das Meldeverfahren gemäss § 75 Abs. 6 PBG.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.