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Art. 42

BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 17 · Original-PDF

1Die Bezeichnung von Reservegebieten hat Richtplancharakter. Sie bedeutet, dass der Gemeinderat bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung (Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung) der Gemeindeversammlung eine Bauzonen- oder andere Nutzungserweiterung primär in Reservegebieten vorschlagen soll. Die Forstgesetzgebung resp. das Waldareal geht den bezeichneten Reservegebieten vor. Reservegebiet

2Die im Zonenplan bezeichneten Reservegebiete stellen rechtlich übriges Gemeindegebiet dar. Die Umwandlung in eine Nutzungszone hat nach dem im kantonalen Recht vorgesehenen Verfahren für den Erlass von Zonenplänen zu erfolgen. Ein Anspruch auf Umwandlung besteht nicht.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.