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Art. 3 · Zuständigkeiten

BZO Baureglement Arbon · S. 3 · Original-PDF

1Der Stadtrat ist zuständige Behörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes. Er ist zuständig für: 1. den Erlass der Richtplanung und der Sondernutzungspläne; 2. die Bestellung der Planungs- und Baukommission aus minimal fünf und maximal neun Mitgliedern, wobei mindestens zwei Personen dem Stadtrat angehören müssen; 3. Entscheide über Bauvorhaben mit Einsprachen sowie Ausnahmen in Schutzzonen; 4. Entscheide über Beitragsgesuche an Kulturobjekte gemäss Beitragsreglement Natur- und Kulturobjekte über 100 000 Franken pro Fall.

2Die Planungs- und Baukommission ist zuständig für: 1. die Vorbereitung und die Antragsstellung an den Stadtrat für Bauvorhaben mit Einsprachen; 2. die Vorberatung der Geschäfte der Ortsplanung und Erschliessung inklusive die Gestaltung einer hinreichenden öffentlichen Beleuchtung sowie der Gesuche im Hinblick auf die Bestimmungen der Schutzzonen; 3. die Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne, Modelle oder Wettbewerbsverfahren bei höheren Häusern und Hochhäusern; 4. die Vorbereitung von Beitragsgesuchen an Kulturobjekten gemäss Beitragsreglement Natur- und Kulturobjekte im Kompetenzbereich des Stadtrates; 5. die Bestellung von Fachgruppen zur Vorbereitung von spezifischen Aufgaben.

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3Die Planungs- und Baukommission entscheidet in eigener Kompetenz: 1. als oberste Gemeindebehörde im Sinne von § 4 Absatz 4 des Planungsund Baugesetzes über alle Bauvorhaben ohne Einsprachen; 2. über Beitragsgesuche an Kulturobjekte gemäss Beitragsreglement Naturund Kulturobjekte unter 100 000 Franken pro Fall; 3. über die Auftragsvergabe von externen Fachgutachten und den Beizug von Fachexperten bis zu einem Betrag von 20 000 Franken pro Fall. II Zonenvorschriften 1. Allgemeines Das Gemeindegebiet wird den folgenden Nutzungszonen zugewiesen:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.