Art. 12 · Touristik und Freizeitzone
BZO Baureglement Arbon · S. 7 · Original-PDF
tung, Erweiterung und Ergänzung der Einrichtungen und Anlagen für die Freizeitnutzung und den Tourismus sowie die Schaffung von naturnahen Freiflächen bestimmt sind.
(teilweise nicht genehmigt)
2Insbesondere sind folgende Nutzungen mit ihren notwendigen Bauten und Anlagen zulässig: Hafendamm, Strandbad, Camping- und Zeltplatz, Tennisplatz, Mobilhomeplatz und Minigolf mit zugehöriger Gastronomie und Hotelnutzung sowie ein zentraler Autoabstellplatz. Diese haben sich in ihrer Gestaltung in die Grünflächen einzufügen. Mässig störende Bauten und Anlagen sind zulässig. (nicht genehmigt)
3Die für die einzelnen Nutzungen notwendigen Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig in die Landschaft einzufügen. (nicht genehmigt)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.