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Art. 27 · Nutzweise

BZO Andelfingen · S. 16 · Original-PDF

Zulässige Nutzweisen In der Gewerbezone G und in der Industriezone I sind nur mässig störende, industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe gestattet, die nicht unverhältnismässigen Verkehr auslösen. Empfindlichkeitsstufen Zu einzelnen Parzellen oder -teilen ist im Zonenplan die Empfindlichkeitsstufe IV zugeordnet. In diesen Gebieten sind auch stark störende Betriebe gestattet. Verkehr Nicht gestattet sind Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen.

5 Zone für Öffentliche Bauten (Oe)

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.