Art. 19 · Dachgestaltung
BZO Andelfingen · S. 13 · Original-PDF
Dachform 1 Auf Hauptbauten sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40° - 43 ° zulässig. Auf Anbauten und besonderen Gebäuden im Sinne von § 273 PBG sind auch Pult-, Schleppoder Flachdächer gestattet.
Dachvorsprünge 2 Das Dach ist allseitig vorspringend auszubilden, traufseitig min. 0.70 m und giebelseitig min. 0.30 m. Trauf- und Ortsgesimse sind schlank zu gestalten. Die Dachrinne ist vorzuhängen. Material 3 Die Dächer der im Kernzonenplan rot bezeichneten Bauten sind mit ortsüblichen roten oder braunen Tonziegeln, wenn möglich mit Biberschwanzziegeln einzudecken. Ortgangziegel sind nicht gestattet. Bei den übrigen Bauten kann die Baubehörde andere, sich gut ins Ortsbild einfügende Dacheindeckungen gestatten. Dachaufbauten 4 Die Gesamtbreite von Dachaufbauten darf nicht mehr als 1/4 der betreffenden Fassadenlänge betragen. Aufbauten dürfen bis maximal 1.00 m unter die Firstlinie reichen. Dachflächenfenster 5 Einzelne Dachflächenfenster von höchstens 0,35 m² Glaslichtfläche sind zur Belüftung innenliegender Räume und zur Belichtung von Estrichräumen zulässig. Dacheinschnitte 6 Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Kamine 7 Kamine sind bei den im Kernzonenplan rot bezeichneten Bauten in schlanker Form zu gestalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.