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Art. 5 · B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes

BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 3 · Original-PDF

1Bauten, bauliche Anlagen und Massnahmen werden nur dann be- 1-Gestaltung willigt, wenn sie sich durch die Bau-, Fassaden-, Terrain- und Dach- Emordnun9 gestaltung, Farbgebung usw. so in die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild einfugen, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

2Zur Verhinderung einer storenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfugen oder Projektanderungen verlangen. Das Ortsbildinventar dient bei der Beurteilung als Richtlinie.

3An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umge­ bung werden erhohte Anforderungen gestellt. 2. Erhohte Anforderung

a)in der Kernzone;

b)an exponierten Flanglagen;

c)im Sichtbereich von kunstlerisch und geschichtlich wertvollen Statten, Bauten und Anlagen sowie in besonders schonen Landschaften fur die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete;

d)bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild beeinflussen. 3 1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.