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Art. 49 · 1. Landwirtschafts-

BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 17 · Original-PDF

zone 11n der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulassig, soweit die landwirtschaftliche Oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. LW Fur einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stockli Oder eine zusatzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. (Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.)

2Immissionen aus der ublichen landwirtschaftlichen Oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen.

3Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedurfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Anderungen vom Regierungsrat mit RBB Nr. 791 vom 9. August 2011 genehmigt. 17

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.