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Art. 83 · Anrechenbare Geschossfläche
BZO Bauordnung Altdorf · S. 21
Als anrechenbare Geschossfläche gelten die Flächen der Wohn- und Arbeitsräume aller Vollgeschosse, Dach-, Attika- und Untergeschosse einschliesslich Mauern und Wänden. 21 40.11 (November 2014)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.