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Art. 62 · Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht

BZO Bauordnung Altdorf · S. 16

(QGPp)

1Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht gelten zusammenhängende Teilgebiete, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (Ortskerne, grössere Neubaugebiete).

2In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Quartiergestaltungsplan erstellt werden.

3Voraussetzung für den Erlass eines Quartier- oder Quartiergestaltungsplans ist eine zusammenhängende Landfläche von mindestens 5000 m2.

4In der Zone W2 beträgt die erforderliche minimale Fläche für den Erlass eines Quartier- oder Quartiergestaltungsplans 2000 m².

5Die Ausnützungsziffer wird, sofern im Quartiergestaltungsplan nicht anders bestimmt, für das ganze erfasste Gebiet gesamthaft berechnet. 16 40.11 (November 2014) 4. Abschnitt: Gefahrenzone

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.