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Art. 28 · Ersatzbauten

BZO Bauordnung Altdorf · S. 7

1Ersatzbauten sind nur gestattet, wenn es sich nicht um erhaltenswerte Bauten (Bautyp A) handelt. Ersatzbauten dürfen in Grösse und Ausnützung nicht wesentlich von den bestehenden Bauten abweichen.

2Dachneigung, Dachform und Material müssen sich in das vorhandene Gesamtbild einfügen. Für untergeordnete Gebäudeteile können Flachdächer bewilligt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.