Art. 44 · Bewilligungspflichtige Vorhaben
BZO Baureglement Gemeinde Alpthal · S. 17 · Original-PDF
1Der Bewilligungspflicht unterliegen neben den in Art.2 erwähnten Bauten insbesondere die nachfolgenden Vorhaben: a) Abwasserbeseitigungsanlagen; b) Tankanlagen und Tankstellen; c) Terrainveränderungen und Stützmauern über 1 m Höhe in den Bauzonen; d) Kies-, Sand- und Lehmgruben sowie Steinbrüche; e) Tiefbauten und Arbeiten in oder an öffentlichen Strassen; f) Aussenantennen, Reklamen und ähnliche Einrichtungen; g) Silos h) Materialdepots mit mehr als 3 m Höhe und mehr als 200 m2 Grundfläche; i) kleine Skilifte (sog. Übungslifte gemäss kantonalem Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidg. konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte, Art. 41) und andere Seilanlagen, soweit diese nicht ausschliesslich der Land- und Forstwirtschaft dienen. 2Diese Vorhaben sind zu bewilligen, wenn dadurch nicht Vorschriften der Gesetzgebung über die Strassen- und Feuerpolizei und den Gewässerschutz verletzt und die bauliche Umgebung sowie Orts- und Landschaftsbilder nicht beeinträchtigt werden. Seite 12 Gemeinde Alpthal BAUREGLEMENT
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