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Art. 36a · Kommunaler Mehrwertausgleich

BZO Affoltern am Albis · S. 23 · Original-PDF

5 Art. 36a.1 5 Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben. Seite 18 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis Art. 36a.2 5 Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1'200 m2. Art. 36a.3 5 Die Mehrwertabgabe beträgt 40 % des um Fr. 100'000.-- gekürzten Mehrwerts. Art. 36a.4 5 Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.