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Art. 34 · Abstände gegenüber öffentlichen Strassen

BZO Affoltern am Albis · S. 23 · Original-PDF

Art. 34.1 Für den Strassenabstand gelten die gleichen Ausnahmen, wie sie gegenüber Verkehrsbaulinien gemäss § 100 PBG zulässig sind. Art. 34.2 Gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen ohne Baulinien haben unterirdische Bauten einen Abstand von 2 m von der Strassen-, Weg- oder Platzgrenze einzuhalten. Vorbehalten sind Ausnahmen gemäss Art. 18 Abs. 2. Art. 34.3 Überdachungen von Fahrzeugabstellplätzen ohne Wände mit einer Höhe von 2.5 m ab Niveau Autoabstellplatz dürfen bis max. 2 m an die Strassen- resp. Weggrenze gestellt werden, sofern die Vorschriften gemäss Verkehrssicherheitsverordnung eingehalten sind.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.