Art. 36 · Ausnahmen allgemeiner Art
BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 39 · Original-PDF
Die Erteilung der Ausnahme
1Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. erfolgt durch die Baubewilligungsbehörde. Sie erfordert eine entsprechende Begründung. Ausnahmen gemäss § 7 Abs.
2Es gelten die Bestimmungen gemäss § 7 der Verordnung zum Raumplanungsund Baugesetz BL. In Ergänzung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat in steilen Hanglagen in begründeten Fällen Ausnahmen von Fassaden- und Gebäudehöhen insbesondere bei Nebenbauten gewähren.
2RBV sowie Ausnahmen von Fassaden- und Gebäudehöhen.
3Die Baubewilligungsbehörde erlässt auf Antrag des Gemeinderates die entsprechenden Weisungen. Zonenreglement Siedlung, Aesch
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Kommentar
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