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Art. 18 · Quartierplanungen

BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 21 · Original-PDF

1Die Aufstellung von Quartierplänen gemäss § 37 ff. RBG ist grundsätzlich in jeder Bauzone auf dafür geeigneten Arealen möglich. Absichten für die Erarbeitung einer Quartierplanung sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung ein Mitspracherecht zu. Die Erstellung von Quartierplänen kann durch Gemeindeversammlungsbeschluss verlangt werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann.

2Der Quartierplanperimeter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat möglich.

3Die bauliche Nutzung darf bei Quartierplanungen nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört wird.

4Folgende Kriterien sind je nach Projekt vom Gemeinderat bei der Ausarbeitung von Quartierplanvorschriften besonders zu beachten: Die nebenstehenden Kriterien sollen eine wohnqualitativ, architektonisch und städtebaulich gute Überbauung sicherstellen.

–die haushälterische Nutzung des Bodens,

–die Wohnqualität,

–die Einpassung in die Nachbarschaft,

–das Orts- und Landschaftsbild,

–die Verkehrs- und Fusswegerschliessung,

–die Parkierungsanordnung,

–die Lärmimmissionen,

–die behindertengerechte Bauweise (Bsp. Alterswohnungen),

–der Wohnungsmix ist so zu gestalten, dass der demographischen Entwicklung Rechnung getragen wird,

–die zentrale Wärmeerzeugung,

–die Entsorgung (Abfallsammelstellen und Kompostierplätze),

–die Realisierung und Sicherstellung naturnaher Flächen für den ökologischen Ausgleich

–usw.

5Quartierplanungen sind durch die kantonale Fachkommission für Arealüberbauungen begutachten zu lassen, bevor sie der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baugesetzes. Die Fachkommission für Arealüberbauung prüft die wohnhygienische, architektonische und städtebauliche Qualität von Quartierplanungen (im Sinne von § 37 RBG). Zonenreglement Siedlung, Aesch

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Kommentar

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.