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Art. 42 · , § 273 PBG

BZO Adliswil · S. 33 · Original-PDF

Besondere Gebäude 1 Besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG sind zulässig bis zu einer überbauten Fläche von 40 m2 oder bei Parzellen über 500 m2 bis 8% der anrechenbaren Grundfläche. 2 Besondere Gebäude dürfen an die Grenze gestellt werden, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der nachbarlichen Grenze beanspruchen oder gleichzeitig gebaut oder an ein bestehendes Gebäude angebaut werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.