← BZO Adligenswil · Inhaltsverzeichnis

Art. 1 · I. Allgemeine Bestimmungen

BZO Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Adligenswil · S. 4 · Original-PDF

Bauen mit Qualität

1 Bauten und Anlagen sind gut zu gestalten und im Sinn von § 140 Abs. 1 PBG in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzugliedern.

2 Bei der Beurteilung sind ergänzend zu den Zonenbestimmungen folgende Aspekte zu beachten:

a.die bestehenden Qualitäten des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes und Eigenheiten des Quartiers,

b.Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der bestehenden und geplanten Bauten und Anlagen,

c.die zweckmässige Anordnung und Dimensionierung der Aussengeschoss- und Umgebungsflächen,

d.die bestehende und – bei Vorliegen einer entsprechenden Planung – auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung,

e.die Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern und Reklamen,

f.die Gestaltung der Aussengeschoss- und Umgebungsflächen (Aussenräume), insbesondere der Vorgärten und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,

g.die Umgebungsgestaltung, insbesondere bezüglich Erschliessungsanlagen, Terrainveränderungen, Stützmauern und Parkierung,

h.die Sicherheit im öffentlichen und im privaten Raum.

3 Die Gemeinde ist berechtigt, zur Begutachtung von Planungs- und Bauvorhaben und zur Beurteilung der Aspekte nach Abs. 2 auf Kosten der Gesuchsteller unabhängige Fachpersonen beizuziehen.

1SRL Nr. 735

2SRL Nr. 709a

4 Bau- und Zonenreglement 23.06.2025

4 Die Gemeinde kann in Gebieten, an deren Entwicklung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder sich dies als Grundlage für einen Gestaltungs- oder Bebauungsplan als erforderlich erweist, ein qualitätssicherndes Verfahren nach § 3 BZR verlangen oder ein solches initiieren. Dies ist insbesondere angebracht bei Vorhaben, welche die Anforderungen an die Eingliederung nach Abs. 1 nicht erfüllen.

5 Die Gemeinde kann in begründeten Fällen verhältnismässige Massnahmen für eine kinderfreundliche Gestaltung der Aussenräume verlangen. Sie berät die Bauherrschaft bei der Erarbeitung der Massnahmen.

6 Die Gemeinde kann Auslegungshilfen ergänzend zum BZR publizieren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.