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Art. 26 · Mehrlängenzuschlag
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarburg · S. 20 · Original-PDF
Mehrlängenzuschlag Wird in Wohn- und Wohn-/Gewerbezonen eine Gebäudelänge von 24 m überschritten, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.