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Art. 60 · klein/gross

BZO Baureglement Aadorf · S. 6 · Original-PDF

60 klein/gross 5.0/10.0 5.0/10.0 5.0/10.0 5.0/10.0 6.0/12.0 5.0/10.0 6.0/10.0 7.5/10.0 7.5/10.0 5.0/10.0 abstand 4.0/4.0 5.0/5.0 4.0/8.0 4.0/8.0 4.0/8.0 4.0/4.0 4.0/4.0 5.0/5.0 3.0/3.0 3.0/3.0 Grenzmind. -/- Stand 01.11.2023 Verkaufsfläche von 300 m2 pro Gebäude nicht überschreiten. Art. 12 Arbeitszonen Industrie Art. 10 Weilerzonen Art. 11 Arbeitszonen Gewerbe a und b

2Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.

3Es sind nur Betriebe mit publikumsintensiven Nutzungen erlaubt, welche eine anrechenbare

2In den Arbeitszonen AI sind Verkaufsflächen, Freizeiteinrichtungen und öffentlich zugängliches

1Arbeitszonen Gewerbe AGa und AGb umfassen Gebiete, in denen massig störende Gewerbe-,

1Es gelten die Bestimmungen von § 8 PBV. Gastronomiegewerbe nicht zulässig. Ausgenommen sind öffentlich zugängliche Betriebskantinen und Ausstellungsflächen von Gewerbebetrieben. Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. Pro Gebäude ist maximal eine Wohnung von gesamthaft % der gesamten Haupt- und Nebennutzfläche, bis maximal 180 m2 BGF zulässig. BaureglementAadorf Seite 7

4Es gilt die halboffene Bauweise.

2Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Platzbildes

5Mindestens das Erdgeschoss muss strassenseitig Gewerbe- oder Dienstleistungsnutzungen Art. 9 Dorfzonen eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

3In den Zentrumszonen Z4 haben Bauten mindestens 3 Vollgeschosse aufweisen. aufweisen.

1Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. Art. 7 Wohn- und Arbeitszonen

2In der Wohn- und Arbeitszone WAS und WA4 sind Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäuser nicht Art. 8 Zentrumszonen

1Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten

4Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei Vollgeschossen.

1Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV. zulässig. baulichen Nutzung dienen.

2Die Wohnzone W2a dient einer Bebauung mit Ein-, Zwei- und Reiheneinfamilienhäusern. In der Wohnzone W2b sind zusätzlich Mehrfamilienhäuser zulässig.

3Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern mit Mischbauten. Art. 6 Wohnzonen

1Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV. mindestens zwei Vollgeschossen. B. Bauzonen Zulässig sind Wohnungen, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Stand 01.11.2023 Art. 18 Landschaftsschutzzonen Art. 19 Naturschutzzonen / Naturschutzzonen im Wald

2In der Naturschutzzone im Wald steht die Naturschutzfunktion vor der Holzproduktion (Vorrang sind zu erhalten. Naturverjüngung, Auslichtung und Bewirtschaftung des Waldes sind unter Beizug

3Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt

1Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV. des kantonalen Forstamts so vorzunehmen, dass eine standortgerechte Zusammensetzung der D. Schutzzonen

2Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV. Naturschutz). Die seltenen Pflanzengesellschaften, insbesondere die Baumarten-Gesellschaften Bepflanzung. BaureglementAadorf Seite 8 Art. 17 Landwirtschaftszonen Thurgau, der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope oder deren Projektpartner. von zeitlich befristeten Versuchs-, Modell- und Prototypenbauten und -anlagen des Kantons

4Bauten und Anlagen haben sich durch ihre Gestaltung und zurückhaltende Farbgebung Art. 16 Freihaltezonen C. Landwirtschaftszonen

1Es gelten die Bestimmungen von § 11 PBV. Art. 15 Spezialbauzonen Tänikon

3Die Spezialzone ST2 dient ausschliesslich der Erstellung von Betriebsbauten und -anlagen sowie Art. 14 Zonen für Pferdesport welche dem Pferdesport oder der Haltung, Zucht und Ausbildung von Pferden dienen, bestimmt.

2Betriebsunabhängige Wohn- und Gewerbenutzungen sind nicht gestattet.

2Die Spezialzone ST1 bezweckt im Besonderen die Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes des ehemaligen Klosters Tänikon und dient der angemessenen Nutzung der Bauten und Freiräume zu öffentlichen Zwecken. Alle Bauvorhaben sind vor der Erteilung einer Baubewilligung der bestmöglich in das Landschafts- und Ortsbild einzufügen und sind am Zonenrand durch Bepflanzungen abzuschirmen. Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

1Die Zonen für Pferdesport Pf B sind für die Erstellung und den Betrieb von Bauten und Anlagen,

1Die Spezialzonen ST1 und ST2 sind für die Nutzung, Entwicklung und den Schutz des Gemeindeteiles Tänikon als land- und ernährungswirtschaftlicher Forschungsstandort und als Ortsbild mit teilweise öffentlichen Funktionen bestimmt. Zugelassen sind Bauten und Anlagen mit kantonalen Denkmalpflege zur Begutachtung vorzulegen. höchstens massig störenden Auswirkungen. Es gelten die Bestimmungen von § 9 PBV. Stand 01.11.2023 Art. 26 Künstliche Beleuchtung durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Unnötige Lichtemissionen sind zu vermeiden. Bei Aussenbeleuchtungen ist sicherzustellen, dass

–bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit

–nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt,

–Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen.

–Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. extensiv zu begrünen, soweit diese nicht energetisch genutzt werden. Baureglement Aadorf Seite 9 A. Nachhaltiges Bauen Art. 25 Ökologischer Ausgleich Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Art. 23 Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Art. 24 Gefahrenzonen Art. 22 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen

2Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein. III. BAU- UND UMGEBUNGSVORSCHRIFTEN Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich:

1Es gelten die Bestimmungen von § 19 PBV. Art. 21 Zonen für archäologische Funde Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV. Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV. Art. 20 Abbauzonen F. Uberlagernde Zonen Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV. Waldsaumes ist nicht gestattet. E. Weitere Nichtbauzonen Es gelten die Bestimmungen von § 16 PBV. Baum- und Straucharten sowie der Bodenpflanzen erhalten bleibt. Eine Begradigung des Stand 01.11.2023 Art. 30 Aussenraum Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.

3Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Art. 31 Terrainveränderung Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben.

2Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.00 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere sind Stützbauwerke für Zugänge sowie Garagen und Tiefgaragenzufahrten. Künstliche Böschungen

2Dachaufbauten und Dacheinschnitte dürfen gesamthaft Vz der Gebäudelänge nicht überschreiten lAussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit den Bauten und

2Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen.

1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen, ausgenommen Flächen Dritter abgeleitet werden. Dachlandschaft einzufügen. BaureglementAadorf Seite 10 Art. 29 Dachlandschaft Art. 28 Gebäude, Bauten und Anlagen

1Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

4Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze und Hauszugänge von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.

7Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3.00 m einzuhalten und sind in der Höhe nicht C. Allgemeine Gestaltungsvorschriften

2Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m.

3Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.

5Für Anlagen wie Spielgeräte, Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 6Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand Art. 27 Grenzabstand beschränkt.

1Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. haben einen Grenzabstand von 0.50 m einzuhalten. B. Besondere Abstände

–die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie

–die topografische Einbettung.

–die bestehende benachbarte Bebauung,

–Stellung, Form und Proportionen,

–die Gliederung, Materialwahl und Farbgebungvon Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, Stand 01.11.2023 von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu

4Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerkonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten.

1Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung

2Wohnungsbezogene Aussenräume (z.B. Loggias, Balkone, Terrassen) sind bei Ersatzbauten zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes, gut in das Ortsbild und in die

3Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über entsprechen. den Dachvorsprung hinausragen. Umgebung einordnen. BaureglementAadorf Seite 11 Art. 34 Fassaden

4Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Mass von 0.9 m (Lichtfläche) nicht übersteigen.

5Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen

2Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegel in traditionellen Farben

3Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft % der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 4.0 m Breite nicht

6Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen. Art. 32 Allgemein Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur Art. 33 Dächer werden. einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen.

1Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die Materialien zugelassen werden. überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig.

3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen. kleine Kniestockhöhe darf 1.00 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie zu versehen. D. Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen sowie Ortsbild- und Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Umgebungsschutzzonen Stand 01.11.2023 Art. 4l Inkrafttreten Art. 40 Aufhebung bisherigen Rechts

–Baureglement vom 16. Januar 2004

–Änderungen vom 18. März 2008 Art. 39 Anwendung bisherigen Rechts V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach altem Recht zu beurteilen.

2Für Gestaltungspläne, welche noch nicht an das neue Recht angepasst wurden, gilt integral das bisherige Recht. Folgende Erlasse werden aufgehoben: Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft. BaureglementAadorf Seite 12 Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren oder vorschreiben. Art. 38 Ausnahmebewilligung Art. 37 Spielplätze und Freizeitflächen flächen zu betragen. Art. 36 Nebennutzflächen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.

4Bei Parkplätzen mit mehr als 20 Stellplätzen ist mindestens eine Ladestation oder die nötige sind die Parkflächen für Elektrofahrzeuge zu signalisieren.

2In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige private Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen. § 86 PBG. Die Grosse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10% der HauptnutzIV. BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN Der Gemeinderat kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird

3Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt. Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach Art. 35 Parkierung für Fahrzeuge

2Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus l Besucherparkfeld solche zu erhalten. Infrastruktur für eine Nachrüstung (Kabelkanal, etc.) zu erstellen. Nach Umsetzung der Ladestation

1Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelderzu erstellen. E. Ausstattung pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut Hinweis Stand 01.11.2023 StrWG / StrWV ENG/ENV WaldG / WaldV Waldgesetz mit Verordnung FIGG Verordnungen zureidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Gesetz über Flur und Garten Energienutzungsgesetz mit Verordnung 814.0-8

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.