← BZO Aadorf · Inhaltsverzeichnis

Art. 2 · Bestandteile der Kommunalplanung

BZO Baureglement Aadorf · S. 29 · Original-PDF

2

3Dachvorsprünge dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand auf der ganzen Fassadenlänge maximal Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind. §31PBV

1Bestehende Bauten und Anlagen dürfen nach aussen nachisoliert werden, auch wenn dadurch der vorge- 1.00 m unterschreiten. Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 7.1. Grenzabstand Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbesondere der Sicherung bestehender und geplanter Anla- 7. Abstände Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze. i~r-i Baubereich r-'-'J bebaubarer Bereich Av Abstandsvorschrift Baulinie tritt an Stelle der Abstandsvorschrift 0-0 Parzellengrenze Baulinie Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 16 -Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grund- 8.2. Baumassenziffer Schlüsse (beispielsweise Wände) umgrenztsind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechnet. D/e Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Bauvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das Volumen des stücksflächen bzw. Grundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. Baukörpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Ab- 8.1. Anrechenbare Grundstücksfläche S.^Nutzungsziffern'; * Frelhalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Anrechenbare Grundstücksfläche J anrechenbar Z.T. anrechenbar [^ J nicht anrechenbar ir^-L GrundstOcksfläche ausserhalb der Bauzone BMZ= BVm Teile der Aussenhülle einen U-Wert von 0.12 W/m2K oder weniger und deren Fenster einen U-Wert von 0.8 W/m K oder weniger einhalten. stellt, kann ein Zuschlag von 10 % auf die im Baureglement festgelegte Nutzungsziffer geltend gemacht werden.

§ 33 PBV
§ 34, Abs. l PBV
§ 35 PBV

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.

Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse im Sinne von Ziffer 8.3 Anhang l IVHB umgrenzt sind, nicht angerechnet. Für energieeffizientes Bauen werden auf die im Baureglement oder in Sondernutzungsplänen festgelegten Nutzungsziffern folgende Zuschläge gewährt:

l.- (aufgehoben per 01.07.2020) 2. 10 % bei der Baumassenziffer für Gebäude, die den Minergie-P-Baustandard erfüllen oder deren opake Baumassenziffer = Bauwlumen über massQebendem Terrain Werden für ein Gebäude unterirdische oder vollständig in das Gebäude integrierte Parkierungsanlagen eranrechenbare Grundstücksfläche aGSF Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement Seite 17 An- und Kleinbauten, welche in den Kubus des Hauptgebäudes hineinragen sind der Baumasse des HauptgeArt. 5, Fussnote l BauR Ausschliesslich für Klein- und Anbauten gilt eine zusätzliche Baumassenziffer von 0.2 m3/m2. bäudes anzurechnen. 8.3. Anrechenbarkeit von Klein- und Anbauten Grundriss Grundriss Anrechenbarkeit Klein- und Anbauten Baumasse Gebäude Ansicht Ansicht Zufahrtsstrasse Zufahrtsstrasse ute Garage Ga rage L_ _1 Baumasse für Klein- und Anbauten Art. 31, Absatz 2 Bau R sowie Garagen und Tiefgaragenzufahrten. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 8.4. Terrainveränderungen Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.00 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen, ausgenommen sind Stützbauwerke für Zugänge 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m zu versehen. ^j -« mind. 0.6 m ^ mind. 0.6 m mind. 1.0m mind. 1.0m max. 1.0m >45° Stand 01.11.2023 Anhang zum Baureglement B. Abstände Strassen - Wald - Gewässer Abstände zu öffentlichen Verkehrsflächen gemäss Gesetz über Strassen und Wege (StrWG) höhere Einfriedungen und Mauern müssen um das Mass ihrer Mehrhöhe zurückversetzt werden lichtundurchlässige Einfriedungen, Mauern, Böschungen Bepflanzung anstossender Grundstücke Gebäude, unterirdische Bauten, Kleinbauten, Anlagen Einfriedungen, Mauern, Böschungen kleine Anlage unbevwhnte Kleinbaute mind. 0.50 m 0.60 m' s Trottoir l 'S l Fahrbahnrand Trottoir Strassenabstand lichtdurchlässige, durchsichtgewährende Einfriedungen Stand 01.11.2023 Seite 18 Anhang zum Baureglement Seite 19 Sichtzonenbereich: Ausfahrten, Strasseneinmündungen l l Lebhecken, Sträucher oder ähnliche Pflanzen ä Einschränkungen im Sichtzonenbereich, Bepflanzung anstossender Grundstücke, Trottoir Fahrbahn -Im Sichtzonenbereich dürfen Mauern, Einfriedungen, Böschungen, sowie Pflanzungen einschliesslich landwirtschaftliche Kulturen höchstens 80 cm ab Strassenhöhe erreichen. -Die Gemeinden haben die Einhaltung dieser Vorschrift bei allen öffentlichen Strassen durchzusetzen. Gemäss t'"" -,^o^w <i""';o„v"kwh "'""'0'1S/^^, VSS-Norm 640273a 0.60 m' l Fahrbahnrand Trottoir -^-..1 „Knoten" Zufahrt

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.