Art. 46 · Bauverwaltung
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 76 · Original-PDF
1Die Bauverwaltung führt das Sekretariat der Baukommission, bereitet deren Geschäfte vor und ist zusammen mit dem Präsidenten der Baukommission Baubewilligungsbehörde für kleine Baubewilligungen (Art. 27 BewD).
2Im Baubewilligungsverfahren obliegen ihr:
a)die vorläufige Prüfung der Baugesuche und Profile, auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit sowie auf offenkundige materielle Mängel; sie trifft gegebenenfalls die erforderlichen Anforderungen und Verfügungen (Art. 17 ff BewD)
b)die Einholung Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen (Art. 21 und 22 BewD)
c)die Verfügung des Verfahrensprogramms gemäss Art. 6 KoG
d)die Bekanntmachung und öffentliche Auflage der Baugesuche (Art. 25 ff BewD)
e)die Antragstellung an die Baukommission
f)die Durchführung von Einigungsverhandlungen im Falle von lit. g)
g)der Entscheid - zusammen mit dem Präsidenten der Baukommission - über Gesuche für kleine Baubewilligungen
3Als Organ der Baupolizeibehörde obliegt der Bauverwaltung insbesondere:
a)die Durchführung der im Baubewilligungsdekret vorgeschriebenen Baukontrollen (Art. 47 BewD), die Wachung über die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung nach abgeschlossener Bauausführung und allgemein die Wahrung der gesetzlichen Ordnung im Bauwesen
b)der Erlass von Baueinstellungsverfügungen und, sofern es die Verhältnisse erfordern, eines Benützungs- und Betriebsverbotes 73 Vgl. Art. 50 BauG, Art. 108 BauV, Art. 50 BewD 74 E Straf- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.