Art. 38 · Bauabstände gegenüber nachbarlichem Grund
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 62 · Original-PDF
1Bei der Erstellung von Bauten, welche das massgebende Terrain überragen, sind gegenüber dem nachbarlichen Grund die in Art. 2 festgesetzten Grenzabstände zu wahren. Bestehende Bauten haben nach Art. 3 BauG Besitzstandsgarantie.
2Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parzellengrenze.
3Der kleine Grenzabstand gilt für die Schmalseiten und die beschattete Längsseite des Gebäudes. Für Gebäude ohne Wohn- und Arbeitsräume gilt er für alle Gebäudeseiten.
4Gebäude mit Wohn- und/oder Arbeitsräumen haben auf einer Gebäudeseite einen grossen Grenzabstand (gGA) einzuhalten. Dieser darf nicht im Norden liegen, ist aber sonst durch den Bauherrn selber festzulegen. Er hat darauf zu achten, dass er vor derjenigen Fassade zu liegen kommt, welche die grösste Fensterfläche zu Wohn- oder Arbeitsräumen aufweist.
5Der grosse Grenzabstand ist gemäss nebenstehender Skizze auszumitteln; der kleine Grenzabstand ist in jedem Fall einzuhalten.
6Vorspringende Gebäudeteile wie Erker, Vordächer, Aussentreppen Balkone dürfen max. 2.50 m in den grossen Grenzabstand und max. 1.50 m in den kleinen Grenzabstand ragen. 59 Skizzen zur Definition projizierten Fassadenlinie und Fassadenflucht im ebenen Gelände gemäss BMBV vom 1. August 2011 Skizze zur Definition Fassadenflucht im geneigten Gelände gemäss BMBV vom 1. August 2011 Strasse Trottoir A A Str. Str. Gebäude A Gebäude B Gebäude Gebäude C D N Fläche kleiner Grenzabstand kGA Fläche grosser Grenzabstand gGA A A Strassenabstand Trottoir Str. Str. mittlere Abstandslinie (parallel zur Grundstücksgrenze) Strasse Parzellengrenze A Str. Str. Gebäude A Gebäude B
Fläche kleiner Grenzabstand kGA Fläche grosser Grenzabstand gGA A r. Strassenabstand Trottoir St St mittlere Abstandslinie (parallel zur Grundstücksgrenze) Parzellengrenze Gebäude D Gebäude C Skizze zum Gebäudeabstand. 60
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.