Art. 34 · Lebensräume
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 54 · Original-PDF
1Für die im Zonenplan Landschaft bezeichneten Lebensräume gelten die folgenden Schutzziele und besonderen Vorschriften: Lebensräume Schutzziele Besondere Vorschriften Fliessgewässer Erhalten und Aufwerten als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten. In einem Abstand von 5 m, gemessen ab Oberkante Böschung oder Rand Ufervegetation, dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. Fliessgewässer mit Uferschutzstreifen Erhalten und Aufwerten des Lebensraumes für standorttypische Pflanzen- und Tierarten entlang des Bipperkanals. In einem Abstand von 10 m, gemessen ab Oberkante Böschung oder Rand Ufervegetation, dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. 51 52 Trockenstandorte Erhalten und Aufwerten der mageren, trockenen Wiesenvegetation als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzenund Tierarten. Extensive Bewirtschaftung mit Mähnutzung und Abführen des Mähgutes. Untersagt sind:
–das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln, Herbiziden und Dünger,
–das Einsäen artenarmer Grasmischungen und Kunstwiesen,
–die Beweidung und das Abbrennen der Trockenstandorte. Feld- und Ufergehölze, Hecken Erhalten und Aufwerten der Gehölze und Hecken als landschaftsprägende und ökologisch wichtige Lebensräume. Eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und Nutzung von Hecken und Feldgehölzen, insbesondere das periodische Auslichten, ist gestattet. Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten. besondere Waldränder Erhalten und Aufwerten der ökologisch wertvollen Grenzbereiche. Artenvielfalt beibehalten. Zurückhaltende Nutzung der alten Bäume, schöne Einzelbäume begünstigen (z.B. Kirschbäume, Eichen usw.). Strauchschicht kann periodisch zurückgehauen werden, Stockrodung ist zu unterlassen. Bezüglich Anwendung Pflanzenbehandlungs- und Düngemitteln gilt die Stoffverordnung. 53 Vgl. Art. 18 Abs. 1bis NHG; Art. 20 NHV; Art. 20 NSchG; Art. 25 und
26NSchV.. Die kantonalen Naturschutzgebiete sind als Hinweise dargestellt. Regierungsratsbeschluss vom 5. Mai 1950 (RRB) Regierungsratsbeschluss vom 25. Juni 1940 (RRB) 54 Gewässer und Uferbereiche Alle stehenden und fliessenden Gewässer und ihre Uferbereiche sind durch übergeordnetes Recht geschützt und sollen in ihrem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten werden. Hochwasserschutzmassnahmen sind naturnah und soweit möglich mit ingenieurbiologischen Methoden zu erstellen. Geschützte geologische Objekte Erhalten der Objekte samt ihrem Umfeld. Untersagt sind die Veränderungen sowie der Wegtransport der Objekte. Trockensteinmauern Erhalten und Aufwerten als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten. bedeutende öffentliche Aussichtspunkte Erhalten und Aufwerten der bedeutenden Aussichtspunkte. Bereitstellen angemessener Infrastrukturanlagen. Landschaften mit besonderer Schönheit und kulturellem Wert Erhalten und Aufwerten des wertvollen kulturellen Allemannengrabs im «Rütihof».
| Lebensräume | Schutzziele | Besondere Vorschriften |
|---|---|---|
| Fliessgewässer | Erhalten und Aufwerten als natürliche Lebensräume für standorttypische Pflanzen- und Tierarten. | In einem Abstand von 5 m, gemessen ab Oberkante Bö- schung oder Rand Ufervege- tation, dürfen keine Pflanzen- schutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. |
| Fliessgewässer mit Uferschutz- streifen | Erhalten und Aufwerten des Le- bensraumes für standorttypische Pflanzen- und Tierarten entlang des Bipperkanals. | In einem Abstand von 10 m, gemessen ab Oberkante Bö- schung oder Rand Ufervege- tation, dürfen keine Pflanzen- schutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. |
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