Art. 22 · Energie
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Niederbipp · S. 44 · Original-PDF
1Für die energiegerechte Planung und Ausführung von Bauten sowie für die Gewinnung, Verteilung und Verwendung von Energie gelten die Bestimmungen der kantonalen Energiegesetzgebung.
2Bei der Planung und Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten.
3Kommunale Energiekonzepte bzw. Richtpläne sind zu berücksichtigen. 41 Siehe Denkmalpflege des Kantons Bern: Bauinventar der Gemeinde Niederbipp vom 06.05.2004. Das Bauinventar ist behördenverbindlich. siehe Art. 10a - 10e BauG; Art. 24d Abs. 2 RPG; Art. 83 Abs. 2 BauG Dem Gesuchsteller wird empfohlen, vor dem Einreichen eines Baugesuches der Gemeinde einen Entwurf vorzulegen, in dem die Art und Gestaltung des Neu- oder Umbaus sowie seine Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild ersichtlich sind. 42 Respektvoller Umgang mit dem Bestehenden
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.