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Art. 31 · Gebäudehöhe

BZO Baureglement Herzogenbuchsee · S. 36 · Original-PDF

höhe A 1 se flu G g m se Die Gebäudehöhe enen oder vom tief ucht mit Oberkante Giebelfelder werden wird in den Fassa ferliegenden, fertig e des Dachsparren denmitten gemesse en Boden bis zur ns, bei Flachdäche en und zwar vom g gewachSchnittlinie der Fas ern bis oberkant Br ssadenrüstung. nicht angerechnet vollständig anzurec t; Abgrabungen für Hauseingänge und e Breite von mehr a Drittel dieser Länge d Garaals 5.00 eneinfahrten sind v m, bei Fassaden von hnen, falls sie eine nge mehr als ein D n über 15.00 m Län aufweien. 2 sc g g Die zulässige Geb chritten sein. Für W estattet. Als Hang emessen innerhalb bäudehöhe gemäss Wohnbauten am Ha s Art. 2 darf auf k ang ist talseits ein des gewachsenen B keiner Gebäudeseit te überHangzuschlag von Bodens, die in der 1.00 m Falllinie gilt eine Neigung d des Gebäudegrund drisses wenigstens 10% beträgt. 3 sc Die zulässige Ge chritten werden. bäudehöhe darf ni cht durch nachträg gliche Abgrabunge n über- 31 Gebäudeh

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.