Art. 2bis · Arbeitszone 1993
BZO Baureglement Herzogenbuchsee · S. 10 · Original-PDF
1Die Arbeitszone ist für die Ansiedlung von Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben bestimmt. Attika- und Dachwohnungen sind gestattet, sofern sie für das betriebsnotwendige Personal bestimmt sind und durch geeignete Vorkehrungen für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
2Die Arbeitszonen sind haushälterisch zu nutzen: In jedem Baugesuch ist nachzuweisen, dass ein möglichst flächensparendes Konzept gewählt wurde (mehrgeschossige Bauweise, Optimierung der Erschliessung, unterirdische Anordnung von Parkplätzen und Lagerräumen etc.)
3Bodenversiegelungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Pro 500 m2 versiegelte Bodenfläche ist ein Baum zu pflanzen resp. nachzuweisen.
4Gegenüber Wohnzonen und im Übergang zur Landwirtschaftszone ist arbeitszonenseitig ein Streifen von mindestens 10 m extensiv als Übergangsbereich zu gestalten. Innerhalb dieses Bereichs sind Baumzeilen oder Hecken zu pflanzen, resp. nachzuweisen.
5Baupolizeiliche Masse Gebäudehöhe GH
max. 14 m 5 Grenzabstände kGA, gGA:
a)gegenüber anderen Nutzungszonen: min. grenzseitige Gebäudehöhe
(vorbehalten Abs. 4 und
Art. 22 Abs. 3 BauV)
b)innerhalb der Arbeitszone:
mind. ½ der grenzseitigen Gebäudehöhe,
jedoch min. 3 m. Empfindlichkeitsstufe ES:
IV Bauten mit mehr als 14 m Gebäudehöhe bedürfen einer Überbauungsordnung (Art.
19BauG). 6 W Weitere Nutzun ngszonen ZöN sind Zonen gemäss Art. 77 BauG.
Zonen für
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