Art. 20 · Landschaftsschutzgebiet
BZO Baureglement Herzogenbuchsee · S. 32 · Original-PDF
ftsschutzgebiet A 1 tu ö Die Landschaftssc urnahen Lebensräu chutzgebiete bezwe ecken die ungeschm mälerte Erhaltung v nzenarten und diene Nutzung gestattet. von naen dem men für einheimisc eich. Es ist nur die la che Tier- und Pflan andwirtschaftliche N kologischen Ausgle 2 Bauten und Anlage en sind nicht zugelas ssen. Insbesondere e nicht zugelassen s sind: - - Materialabbau, A Gewächshäuser, Hagelschutznetze Ablagerungen und D Deponien Folientunnels, Nied e sowie Baumschul der- und Mittelstam len und Containerku mkulturen, ulturen 3 g Tätigkeiten und Nu en, sind untersagt. utzungen, welche d en Schutzzweck ge efährden oder beein nträchtiDie Festlegung der Baudenkmäler erfolg gt nicht grundeigentü merverbindlich. Die Zuordnung gemäss Bauinventar der kan tonalen Denkmalpfle ege kann im Baubewilligungsverf fahren bestritten wer rden. Art. 10a, Abs.2 und 3 des Baugesetzes d definiert die beiden B Begriffe «erhaltenswert» und d «schützenswert»:
2Baudenkmäler sind d schützenswert, wen nn sie wegen ihrer be edeutenden architektonischen Q Qualität oder ihrer aus sgeprägten Eigensch haften ungeschmälert t bewahrt werden soll len.
3Sie sind erhaltensw wert, wenn sie wegen n ihrer ansprechende en architektonischen Qualität oder ihrer c charakteristischen Eig genschaften geschon nt werden sollen. Schützenswerte Bau udenkmäler dürfen ni icht abgebrochen we erden. Erhaltenswerte e Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Be estand und mit ihren Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbr ruch ist zulässig, wen nn die Erhaltung unve erhältnismässig ist; im m Falle einer Neubaut te ist das Baudenkma al durch ein gestalter risch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen. (BauG Art. 10b, Abs
s.2 und 3). 27 Ortsbildpr
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