Art. 9 · Gemeinde Rümlang
BZO Rümlang · S. 9 · Original-PDF
9 Gemeinde Rümlang Bau- und Zonenordnung
2Die übrigen Gebäude dürfen entweder unter Beibehaltung des bisherigen Erscheinungsbildes gemäss Absatz 1 und unter Vorbehalt von Absatz 4 um- oder wiederaufgebaut werden oder durch Neubauten ersetzt werden.
3Geringfügige Abweichungen von der bisherigen Stellung sowie kubischen Gestaltung können zugelassen oder angeordnet werden:
a)aus Verkehrssicherheitsgründen
b)wenn wesentlich verbesserte ortsbauliche oder wohn- oder arbeitshygienische Verhältnisse entstehen.
4Abweichungen vom Erscheinungsbild können gestattet werden, wenn sie durch Nutzungsänderungen oder Verbesserungen der wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse bedingt sind und das Ortsbild nicht schmälern.
5Der Ausbau von Ökonomiegebäuden zu Wohn- und Arbeitszwecken kann bewilligt werden, wenn der entsprechende Baukörper in seinen bisherigen Abmessungen erhalten bleibt und sich durch dessen architektonische Neugestaltung das Erscheinungsbild des Gebäudes nicht wesentlich verändert.
6Für Erweiterungen bestehender Bauten gelten die Vorschriften für Neubauten.
1Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.