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Art. 6.2 · Nutzweisen

BZO Rümlang · S. 40 · Original-PDF

6.2 Bemessung der Ersatzabgabe Die Ersatzabgabe bemisst sich nach den mittleren ortsüblichen Erstellungskosten für die entsprechende Ersatzanlage.

1Beschafft ein Grundeigentümer nach Zahlung der Ersatzabgabe die erforderliche Anzahl Abstellplätze nachträglich ganz oder teilweise, so kann er die seinerzeit geleisteten Ersatzabgaben ohne Zins anteilsmässig zurückfordern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.