Art. 4.6 · Veloabstellplätze
BZO Rümlang · S. 39 · Original-PDF
4.6 Veloabstellplätze
1Die Baubehörde bestimmt die erforderliche Zahl an Veloabstellplätzen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse aufgrund der folgenden Richtwerte:
–für Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen: pro 150 m3 Baumasse mindestens 1 Veloabstellplatz;
–für Verkaufsgeschäfte, Gastbetriebe, Büros, Dienstleistungen, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie sowie Spezialnutzungen: gemäss Wegleitung zur Regelung des ParkplatzBedarfs der Baudirektion Kanton Zürich.
2Veloabstellplätze sind nach Möglichkeit gedeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. 5. GEMEINSCHAFTSANLAGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.