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Art. 4.6 · Veloabstellplätze

BZO Rümlang · S. 39 · Original-PDF

4.6 Veloabstellplätze

1Die Baubehörde bestimmt die erforderliche Zahl an Veloabstellplätzen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse aufgrund der folgenden Richtwerte:

–für Mehrfamilienhäuser und Wohnsiedlungen: pro 150 m3 Baumasse mindestens 1 Veloabstellplatz;

–für Verkaufsgeschäfte, Gastbetriebe, Büros, Dienstleistungen, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie sowie Spezialnutzungen: gemäss Wegleitung zur Regelung des ParkplatzBedarfs der Baudirektion Kanton Zürich.

2Veloabstellplätze sind nach Möglichkeit gedeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. 5. GEMEINSCHAFTSANLAGEN

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.